Leihvertrag: Vorlage online ausfüllen
Die Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache (§ 598 BGB) – vom Anhänger über die Bohrmaschine bis zur Kamera. Ein kurzer Leihvertrag hält fest, wer was wann zurückgibt und wer für Schäden aufkommt. Das bewahrt Freundschaften und Nachbarschaften vor den klassischen Streitfällen: „War der Kratzer schon da?" und „Das hast du mir doch geschenkt."
Wird ein Entgelt vereinbart, handelt es sich rechtlich um Miete – dann gelten andere Regeln. Diese Vorlage ist für die unentgeltliche Leihe gedacht.
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Vorschau
Zwischen
____________ , ____________ (im Folgenden „Verleiher")
und
____________ , ____________ (im Folgenden „Entleiher")
wird folgender Leihvertrag geschlossen:
1. Leihsache. Der Verleiher überlässt dem Entleiher unentgeltlich zum Gebrauch:
____________
2. Leihdauer. Die Leihe beginnt am ____________ . Der Entleiher gibt die Sache spätestens am ____________ im gleichen Zustand zurück, in dem er sie erhalten hat; normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zu seinen Lasten.
3. Nutzung. Der Entleiher behandelt die Sache pfleglich und nutzt sie nur für eigene Zwecke. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
4. Haftung. Für Beschädigung oder Verlust während der Leihzeit haftet der Entleiher, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Bestehende Mängel sind unter Ziffer 1 dokumentiert.
5. Kosten. Die gewöhnlichen Kosten der Nutzung (z. B. Kraftstoff, Verbrauchsmaterial) trägt der Entleiher.
6. Rückforderung. Der Verleiher kann die Sache vorzeitig zurückfordern, wenn er sie infolge unvorhergesehener Umstände selbst benötigt (§ 605 BGB).
Verleiher/in
Entleiher/in
Wichtige Hinweise
- Zustand der Sache beim Verleihen genau beschreiben oder Fotos anfertigen – das ist die halbe Streitvermeidung.
- Leihe ist unentgeltlich; sobald Geld fließt, liegt rechtlich Miete vor – mit strengerer Haftung des Vermieters.
- Bei Kfz-Anhängern: Der Entleiher fährt über die Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs – Schäden am Anhänger selbst deckt sie nicht.
- Klare Rückgabefrist vereinbaren – ohne Frist kann der Verleiher jederzeit zurückfordern, was Konflikte eher fördert.
- Private Haftpflichtversicherungen decken Schäden an geliehenen Sachen nur, wenn der Tarif „geliehene und gemietete Sachen" einschließt – vorher prüfen.
Rechtsgrundlagen
- § 598 BGB (Leihe) – gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen
Wer zahlt, wenn die geliehene Sache kaputtgeht?
Grundsätzlich der Entleiher, wenn ihn ein Verschulden trifft – auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Normale Abnutzung durch den vereinbarten Gebrauch geht dagegen zulasten des Verleihers. Ob eine private Haftpflichtversicherung einspringt, hängt vom Tarif ab: Schäden an geliehenen Sachen sind oft nur mit entsprechendem Zusatzbaustein gedeckt.
Kann ich die verliehene Sache vorzeitig zurückverlangen?
Ja, wenn Sie sie wegen unvorhergesehener Umstände selbst brauchen (§ 605 BGB) oder der Entleiher sie vertragswidrig nutzt bzw. unbefugt weitergibt. Ohne vereinbarte Leihdauer können Sie jederzeit zurückfordern, sobald der Entleiher den Gebrauch hatte machen können.
Was unterscheidet Leihe von Miete und Schenkung?
Leihe: unentgeltlich, Sache muss zurückgegeben werden. Miete: Überlassung gegen Entgelt. Schenkung: Eigentum geht dauerhaft über. Der schriftliche Leihvertrag beugt genau dem klassischen Missverständnis vor, die Überlassung sei „geschenkt" gewesen.