Vollmacht ohne Notar: Was privat gilt – und wo es eng wird

Stand: August 2026 · Geprüft von Ulrich Peters, Jurist mit über 20 Jahren Berufserfahrung

Für eine wirksame Vollmacht braucht es keinen Notar: Nach § 167 BGB ist die Erteilung grundsätzlich formfrei, theoretisch sogar mündlich möglich. In der Praxis gilt trotzdem: schriftlich, konkret, unterschrieben – denn die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht vorzeigen können, und die Gegenseite muss ihr vertrauen.

Wo die private Vollmacht problemlos reicht

Für die allermeisten Alltagsgeschäfte genügt ein selbst geschriebenes, eigenhändig unterschriebenes Dokument: Pakete und Einschreiben abholen, das Kind vom Kindergarten abholen lassen, einen Behördengang erledigen, das Auto zulassen oder ummelden. Wichtig ist, den Zweck genau zu beschreiben („zur Abholung der Sendung mit der Nummer …") und die Vollmacht zeitlich zu begrenzen.

Die bevollmächtigte Person nimmt das Original der Vollmacht, den eigenen Ausweis und möglichst eine Ausweiskopie des Vollmachtgebers mit. Vorlagen für die häufigsten Fälle: allgemeine Vollmacht, Abholvollmacht, Vollmacht für den Behördengang.

Wo das Gesetz mehr verlangt

Einige Geschäfte sind so gewichtig, dass eine private Vollmacht nicht genügt. Notariell beurkundet oder beglaubigt sein muss die Vollmacht insbesondere für Grundstücksgeschäfte (Kauf, Verkauf, Grundschuldbestellung), für die Ausschlagung einer Erbschaft und für Geschäfte mit GmbH-Anteilen. Auch das Grundbuchamt und das Handelsregister akzeptieren nur öffentlich beglaubigte Vollmachten (§ 29 GBO).

Für die Vorsorgevollmacht – also die Vollmacht für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können – ist die notarielle Form nicht vorgeschrieben, aber oft sinnvoll: Banken und Grundbuchämter erkennen sie dann ohne Diskussion an. Günstige Alternative: Die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt beglaubigt Unterschriften unter Vorsorgevollmachten für eine geringe Gebühr (§ 7 BtOG).

Sonderfall Bank

Banken sind rechtlich nicht verpflichtet, eine private Kontovollmacht zu akzeptieren – und viele tun es aus Sicherheitsgründen nicht. Üblich ist, dass beide Personen gemeinsam in der Filiale erscheinen und das bankeigene Vollmachtsformular unterschreiben.

Eine privatschriftliche Bankvollmacht ist trotzdem sinnvoll: als Ergänzung, für Gespräche im Namen des Kontoinhabers und als Nachweis des Willens. Für den vollen Zugriff auf das Konto führt aber meist kein Weg am Formular der Bank vorbei.

Widerruf nicht vergessen

Jede Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden – am besten schriftlich gegenüber der bevollmächtigten Person und zusätzlich gegenüber allen Stellen, bei denen die Vollmacht vorgelegt wurde. Fordern Sie beim Widerruf das Original zurück, denn wer das Original besitzt, kann nach außen weiter als bevollmächtigt auftreten (§ 172 BGB).