Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Vorlage online ausfüllen
Gegen einen Bußgeldbescheid – etwa wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstoß – können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat.
Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich – oft ist es sogar taktisch klüger, erst Akteneinsicht zu beantragen und die Begründung nachzureichen. Genau so ist diese Vorlage aufgebaut.
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Vorschau
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Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Bußgeldbescheid, mir zugestellt am ____________ , lege ich hiermit form- und fristgerecht
Einspruch
ein. Zugleich beantrage ich Akteneinsicht, insbesondere in den Messfilm bzw. das Messprotokoll, den Eichschein des Messgeräts und den Schulungsnachweis des Messpersonals.
Die Begründung des Einspruchs behalte ich mir nach erfolgter Akteneinsicht vor. Bis zum Abschluss des Verfahrens bitte ich, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
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Wichtige Hinweise
- Frist: zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG) – das Zustelldatum steht auf dem gelben Umschlag; Umschlag aufbewahren!
- Der Einspruch muss bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat – Adresse steht im Bescheid.
- Keine voreilige Begründung: Erst Akteneinsicht nehmen, dann argumentieren – so vermeiden Sie unbedachte Selbstbelastung.
- Nach dem Einspruch prüft die Behörde erneut; hilft sie nicht ab, entscheidet das Amtsgericht – dort kann der Einspruch bis zum Urteil zurückgenommen werden.
- Bei Fahrverboten oder Punkten lohnt oft die Prüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht; Rechtsschutzversicherungen decken das häufig ab.
- Achtung: Das Verfahren kann auch zu Ihren Ungunsten ausgehen (z. B. höhere Kosten durch Gerichtsverfahren).
Rechtsgrundlagen
- § 67 OWiG (Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) – gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen
Lohnt sich ein Einspruch überhaupt?
Statistisch sind viele Messungen angreifbar: fehlerhafte Eichung, ungeschultes Personal, falsche Toleranzabzüge oder Zustellmängel. Ob es sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab – bei drohendem Fahrverbot oder Punkten ist die Prüfung fast immer sinnvoll, bei 15 Euro Verwarnungsgeld selten.
Muss ich den Einspruch begründen?
Nein. Der Einspruch ist auch ohne Begründung wirksam. Üblich und taktisch sinnvoll ist es, zunächst Akteneinsicht zu beantragen und die Begründung nachzureichen – so wie es diese Vorlage formuliert.
Was passiert nach dem Einspruch?
Die Bußgeldstelle prüft den Fall erneut. Hebt sie den Bescheid nicht auf, gibt sie die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab, das in einer Hauptverhandlung entscheidet. Sie können den Einspruch jederzeit zurücknehmen, dann wird der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig.
Muss ich das Bußgeld trotz Einspruch zahlen?
Nein – ein fristgerechter Einspruch hemmt die Rechtskraft, der Bescheid ist noch nicht vollstreckbar. Zahlen Sie nicht, bevor über den Einspruch entschieden ist: Eine Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden.